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§ 11a - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Satzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von

1.
mindestens zehn Jahren oder

2.
fünf Jahren, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Gefahrenbereich nach § 19 Absatz 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Bundesnachrichtendienst durch eine Maßnahme nach § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erhoben hat, ist nicht zulässig.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung für die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden.



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Frühere Fassungen von § 11a BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 9e BNDG Verbot der Übermittlung (vom 01.01.2024)
... Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest ...
§ 9f BNDG Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen (vom 01.01.2024)
... 11b Absatz 1 Satz 2, 2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder 3. in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6. (3) ...
§ 9g BNDG Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.01.2024)
... Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht. (3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht ...
§ 11b BNDG Übermittlung an inländische öffentliche Stellen (vom 01.01.2024)
... Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche ...
§ 11d BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen (vom 01.01.2024)
... Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig, 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht ... 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist, oder 2. dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest ...
§ 11e BNDG Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.01.2024)
... Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich ... über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ...
§ 21 BNDG Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (vom 01.01.2024)
...  1. die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder 2. dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr ...
§ 35 BNDG Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (vom 01.01.2024)
... die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder 2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr ...
§ 65 BNDG Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit (vom 01.01.2024)
... und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Artikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 7 G 10 Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst (vom 01.01.2024)
... Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden. (3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene ...
§ 8 G 10 Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland (vom 01.01.2024)
... personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Stellen § 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste § 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden § 11b ... Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest ... 11b Absatz 1 Satz 2, 2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder 3. in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6. (3) ... Tatverdacht einer Straftat zulässig ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 entspricht. (3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch ... Aufgaben oder 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. § 11a Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden (1) Der ... Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, wenn tatsächliche ... ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig, 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht ... 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist, oder 2. dies erforderlich ist zur Abwendung einer zumindest ... Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat erforderlich ... Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ... 21 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3" durch die Angabe „ § 11a Absatz 1" ersetzt. 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) In ... 35 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3" durch die Angabe „ § 11a Absatz 1" ersetzt. 18. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.  ... und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten ...
Artikel 2 BNDGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden. (3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene ... personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand ...