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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (StromBGebVuEEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34; Geltung ab 09.02.2024
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Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 ändert mWv. 9. Februar 2024 StromBGebV Anlage

Die Anlage (zu § 1) der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 3.8 werden die folgenden Nummern 3.9 bis 3.11 eingefügt:

„3.9 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
29.874.703,60
3.10Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
31.949.678,08
3.11Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
23.111.971,63".


2.
Die Nummer 10 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.

4.
Die bisherige Nummer 14 wird aufgehoben.

5.
Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 13 bis 15.