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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (StromBGebVuEEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34; Geltung ab 09.02.2024
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Artikel 2 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2024 EEV § 15

§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StromBGebVuEEVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromBGebVuEEVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
Eingangsformel 4. WindSeeV
... 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34 ) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit ...