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Artikel 1 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (27. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2024 BWahlG § 20, § 46, § 3, § 9, § 35, § 50, § 52, Anlage 2
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147; 2023 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 2.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 4, § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.
- 4.
- Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16354/a309671.htm