Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 25 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 InvStG § 2, § 4, § 6, § 26, § 43, § 57

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Eine Immobilie ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslandsimmobilienfondsquote nicht als Immobilie anzusetzen, wenn die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft, die der Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften hält, ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote nicht als Immobiliengesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft anzusetzen, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. Das Gleiche gilt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem Investmentfonds als deren Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind."

b)
Der bisherige Absatz 9a wird Absatz 9b.

2.
Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
das Finanzamt, das in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 20 Absatz 3 der Abgabenordnung zuständig ist, sofern sich keine Zuständigkeit nach Nummer 1 ergibt. Wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, ist das Finanzamt zuständig, das für die wertvollste Beteiligung zuständig ist,".

3.
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ausgenommen sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden;".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes."

4.
In § 26 Nummer 7a Satz 2 Satzteil nach Buchstabe b werden die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10 Prozent" durch die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent" ersetzt.

5.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 ist" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 sind" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 2 ist" durch die Wörter „Satz 3 ist" ersetzt.

6.
Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 25 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
...  (8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der ... dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 ... Wertveränderungen zugrunde liegen. § 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. ... die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist ab dem 1. Januar 2025 ...