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§ 6 - Investmentsteuergesetz (InvStG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds



(1) 1Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

(2) 1Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

(3) 1Inländische Beteiligungseinnahmen sind

1.
Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes,

2.
Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes und

3.
Einkünfte nach den Nummern 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.

2Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Inländische Immobilienerträge sind

1.
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

2.
Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

3.
sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes,

4.
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, und

5.
Einkünfte nach den Nummern 1 bis 4, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.

2Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind

1.
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden,

2.
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, und

3.
bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft auch Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen erzielt aus

a)
der Verwaltung ihres Vermögens oder

b)
der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

2Soweit in den Einkünften nach Satz 1 Nummer 2 inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge enthalten sind, unterliegen diese der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte. 3Bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt vorbehaltlich des Absatzes 5a Satz 1 Nummer 3 stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor.

(5a) 1Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds

1.
Kredite ausschließlich an Personen vergibt, die keine Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind,

2.
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar hält, es sei denn, die Beteiligungen werden mit der Absicht erworben, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder

3.
Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes unmittelbar hält und der Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen.

2Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 der Nachweis geführt, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, liegen sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vor, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes solche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes wären und nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden.

(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

(7) 1Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2§ 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. 4Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet. 5Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(8) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 InvStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 28 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 11 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 25 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuellvor 18.12.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 InvStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InvStG Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung (vom 10.02.2026)
... der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen, 1a. das Finanzamt, das in den ...
§ 7 InvStG Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds (vom 10.02.2026)
... Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2 , die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des ... keine Kapitalertragsteuer zu erheben. (2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag ... Satz 1 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 . (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach § 44 des ...
§ 8 InvStG Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger (vom 10.02.2026)
... Einkünfte nach § 6 Absatz 2 mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ... nach § 6 Absatz 2 mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit 1. an dem Investmentfonds ... keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 . (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der ...
§ 10 InvStG Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung (vom 10.02.2026)
... des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit. (2) Inländische Immobilienerträge eines ... keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 . (3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ...
§ 11 InvStG Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden (vom 09.06.2021)
... Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn 1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten ...
§ 29 InvStG Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds (vom 21.12.2022)
... Die Vorschriften der §§ 6 , 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds ...
§ 30 InvStG Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug (vom 10.02.2026)
... unterliegen. Dies gilt nicht für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ...
§ 33 InvStG Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (vom 10.02.2026)
... einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4 . Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 ... steuerpflichtige Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4 und 3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als zugeflossen. ... Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 10.02.2026)
... 2020 anzuwenden sind: 1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13, 2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4 , 3. § 8 Absatz 4, 4. § 11 Absatz 1, 5. § 15 Absatz ... 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ... Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das ... Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7a ab dem 10. Februar 2026, 2. § 4 Absatz 2 Nummer 1a, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5, 5a, und 7 Satz 5 , § 7 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und ... einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt, und 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 14 JStG 2022 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15" ersetzt. b) ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „ §§ 6 , 7, 11 und 15" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende ... 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025, 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das ...

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 28 StoFöG Änderung des Investmentsteuergesetzes
...  3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1a Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „in den Fällen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer ... des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „in den Fällen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „in den Fällen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ." b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  ... 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ § 6 Absatz 2" die Angabe „mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach ... Absatz 2" die Angabe „mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3" eingefügt. b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz ... keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... folgende Satz eingefügt: „Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit." b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz ... keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird ... „Dies gilt nicht für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ." 11. Nach § 33 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: ... Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 ." 12. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: ... Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7a ab dem 10. Februar 2026, 2. § 4 Absatz 2 Nummer 1a, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5, 5a, und 7 Satz 5 , § 7 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und ... einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt, und 3. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 StUmgBG Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
... einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4 . Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3. Der ... steuerpflichtige Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4 und 3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 25 WaChaG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... zuständig, das für die wertvollste Beteiligung zuständig ist,". 3. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ...