§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer
Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.
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Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt. 72. § 150 wird wie folgt gefasst: „§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer ... ersetzt. 72. § 150 wird wie folgt gefasst: „ § 150 Haftung der Steuerberaterkammer Auslagen, die weder dem Mitglied der ...
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