§ 153
(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
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interne VerweiseAnlage 2 StBerG (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024) ... 310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ... des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr entfällt bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend." 32. In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ... von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen." 75. § 153 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... 310 und 311 wird jeweils die Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 153 " ersetzt. e) In Nummer 321 werden in der Anmerkung die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen TitelnRechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
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