(1)
1Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach
§ 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand.
2Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen.
3Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Die
§§ 7,
8 und
9a finden keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354