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§ 2 - Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)

Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.09.2005; FNA: 2129-27-2-20 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Ausgleichsschicht:

unterste Schicht des Oberflächenabdichtungssystems gemäß Anhang 1 Nr. 2 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) die dem Ausgleich von Unebenheiten an der Oberfläche der abgelagerten Abfälle sowie zugleich als Tragschicht der übrigen Oberflächenabdichtungskomponenten dient;

2.
Deponieersatzbaustoff:

für Maßnahmen nach § 4 auf oberirdischen Deponien

a)
unmittelbar und unvermischt eingesetzte Abfälle sowie

b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte und eingesetzte Materialien;

3.
Deponie der Klasse 0, I, II oder III:

Deponie nach § 2 Nr. 6, 7, 8 oder 9 der Deponieverordnung;

4.
Altdeponien:

Deponien im Sinne des § 14 der Deponieverordnung;

5.
Monodeponie:

Deponie nach § 2 Nr. 23 der Deponieverordnung;

6.
Profilierung:

Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können.