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Artikel 25 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 25 Änderung des REIT-Gesetzes


Artikel 25 ändert mWv. 10. Februar 2026 REITG § 2, § 3, § 11, § 12, § 16

Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die REIT-Aktiengesellschaft mindestens 25 Prozent der Anteile hält und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist,

1.
entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen,

2.
Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs in, an oder auf dem direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft zu betreiben und die Energie oder die Energieträger entgeltlich oder unentgeltlich an die REIT-Aktiengesellschaft, die Nutzer der Immobilien der REIT-Aktiengesellschaft sowie an die Nutzer der Immobilien der mit der REIT-Aktiengesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Dritte zu liefern oder

3.
im oder am direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft Ladestationen für Elektromobilität zu betreiben."

b)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „Gegenstände" die Angabe „, Gegenstände zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind," eingefügt.

3.
§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe „75" wird durch die Angabe „65" ersetzt.

bb)
Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe „20" wird durch die Angabe „30" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe „75" wird durch die Angabe „65" ersetzt.

bb)
Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe „20" wird durch die Angabe „30" ersetzt.

5.
In § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „75 Prozent" durch die Angabe „65 Prozent" ersetzt.