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Artikel 25 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 25 Änderung des REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die REIT-Aktiengesellschaft mindestens 25 Prozent der Anteile hält und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist,
- 1.
- entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen,
- 2.
- Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs in, an oder auf dem direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft zu betreiben und die Energie oder die Energieträger entgeltlich oder unentgeltlich an die REIT-Aktiengesellschaft, die Nutzer der Immobilien der REIT-Aktiengesellschaft sowie an die Nutzer der Immobilien der mit der REIT-Aktiengesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Dritte zu liefern oder
- 3.
- im oder am direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft Ladestationen für Elektromobilität zu betreiben."
- b)
- In Absatz 7 wird nach der Angabe „Gegenstände" die Angabe „, Gegenstände zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind," eingefügt.
- 3.
- § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird."
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe „75" wird durch die Angabe „65" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe „20" wird durch die Angabe „30" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe „75" wird durch die Angabe „65" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe „20" wird durch die Angabe „30" ersetzt.
- 5.
- In § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „75 Prozent" durch die Angabe „65 Prozent" ersetzt.
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