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§ 8 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle



(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.





 

Frühere Fassungen von § 8 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2010Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... sind." b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Landschaftselemente  ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 1 InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, anzugeben." 6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 können die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Wort „Stellen" durch das Wort „Landesstellen" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „, sie ...