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Artikel 4 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des technischen Dienstleisters zur technischen Generierung digitaler Führerscheine,".
- 2.
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die Bewertung der Qualitätssicherung bei der technischen Generierung des digitalen Führerscheins, um dessen vorgeschriebene und ordnungsgemäße technische Generierung zu gewährleisten,".
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Zitierungen von Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 5. StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. November 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Erstellung ...
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