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Artikel 5 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
- „Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder nach § 36 Absatz 2n des Straßenverkehrsgesetzes an das Umweltbundesamt dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten bereitgehalten werden:".
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Zitierungen von Artikel 5 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 5. StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. November 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 7 treten an dem Tag in ...
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