(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; zu diesem Zweck wird die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des §
3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des §
46 des
Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern.
(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(6) Liegen die Voraussetzungen des §
48 oder
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.
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§ 5 DonauSchPV Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (vom 27.09.2022) ... § 1.21 Nr. 3 oder § 7.01 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6 , oder 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.48 Nr. 2 Buchstabe b, ... 13.06 Nr. 2 oder § 14.02 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ...
V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147