Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die Höhe des Zuschlags eines Landes, indem der Fehlbetrag, um den seine Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. Für den Fehlbetrag eines Landes nach Satz 2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl entfällt, beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. Weist ein Land ferner einen Fehlbetrag nach Satz 2 an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k. Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige Ausgleichsjahr, indem die Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird."
- b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der Abschlag eines Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert wird. Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für das jeweilige Ausgleichsjahr bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird."
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein leistungsschwaches Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge nach Satz 2 als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird."
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
| Brandenburg | 381.203 Euro,
|
| Mecklenburg-Vorpommern | 1.571.917 Euro,
|
| Niedersachsen | 22.926.288 Euro,
|
| Nordrhein-Westfalen | 164.466.009 Euro,
|
| Rheinland-Pfalz | 35.269.622 Euro,
|
| Saarland | 10.519.462 Euro,
|
| Sachsen | 1.818.336 Euro,
|
| Sachsen-Anhalt | 9.592.526 Euro,
|
| Schleswig-Holstein | 3.344.211 Euro,
|
| Thüringen | 110.425 Euro."
|
- 3.
- In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 3 und 4a" ersetzt.
Das
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
-
„(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach
Anlage 2 Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach
Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach
Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent."
(1)
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 2026.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil