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III. - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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III. Schlußvorschriften

§ 10 (aufgehoben)







§ 11 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer

a)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,

b)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

c)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder

d)
entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,

2.
als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs

a)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

b)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,

d)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,

e)
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

g)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder

h)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.


§ 12 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt)





§ 13 (Änderung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung)





§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.
§ 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt;

2.
§ 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;

3.
§ 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBl. II S. 1956);

2.
die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBl. II S. 1443);

3.
die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Verordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Ausnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;

4.
die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und 9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des § 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel;

5.
die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt S. 87), mit Ausnahme des § 2;

6.
die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme des § 2;

7.
§ 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft:

1.
am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt,

2.
am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine,

3.
im übrigen am 1. Mai 1997.


Anlage (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen



(siehe BGBl. I 1995 S. 231 - 232)


a)
Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

b)
Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.