Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.
1Die Festlegungen, die entweder entsprechend §
34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des
Aktiengesetzes oder entsprechend §
35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des
Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
2Die Frist, die entweder entsprechend §
34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
76 Absatz 4 Satz 3 des
Aktiengesetzes oder entsprechend §
35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
111 Absatz 5 Satz 3 des
Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in §
1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spätestens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen.
(1) Unternehmen im Sinne des §
121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß §
119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.
(2) Für Unternehmen im Sinne des §
121e finden §
120 Abs. 1 Satz 1 und §
121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. §
121a Abs. 1, soweit er auf §
53c Abs. 1 und 3 bis 4, §
81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des §
1 der
Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (
Kapitalausstattungs-Verordnung) vom
13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabilitätsspanne nicht weiter unterschritten werden.
Unternehmen im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. Die Unternehmen haben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach §
105 Abs. 2 zu beantragen. Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.
Auf Verfahren nach §
104, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Unternehmen, bei denen die nach §
7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.
§
57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem 19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.
§
57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.
§
64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.