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§ 13a - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 13a Direktzufuhren



(1) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmen, daß diejenigen, die Schlachtvieh handeln, das dem Schlachthof eines Großmarktes oder Schlachtviehmarktes unmittelbar zugeführt wird, Meldungen über Preise, Mengen und Handelsklassen an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erstatten haben,

2.
Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann Näheres über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über den Zeitraum festgelegt werden, für den die Meldungen zu erstatten sind.



 

Zitierungen von § 13a Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 13a oder § 14b oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14a Abs. 3 oder 4 in Verbindung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)
V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Eingangsformel 7. ViehFlGDV
... Grund des § 8 Abs. 3, des § 13 Abs. 3 und des § 13a des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert ...