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§ 21 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 21 Auskunftspflicht



(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723).

(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände (§§ 18, 19).

(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.



 

Zitierungen von § 21 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... Frist erteilt oder unvollständige Angaben macht, 7. entgegen dem § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli ...