(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen beschickt werden oder die eine besondere Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh haben.
(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Bedeutung beschickt werden oder die zur Erleichterung des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet sind.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.
Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über die Anerkennung von Nutz- und Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen, Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staatlich anerkannter Züchtervereinigungen werden hiervon nicht berührt.