(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt.
(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
(4) 1Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. 2Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. 3Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht, ist sie ungültig.
(5) 1Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. 2Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. 3Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind. 4Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 SGleibWV Wahlausschreiben (vom 25.01.2024) ... (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen ( § 11 Abs. 4 ), 7a. die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, 7b. die ... (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen ( § 11 Absatz 4 ), 8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17