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Abschnitt 2 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl

§ 6 Bestellung des Wahlvorstandes



(1) 1Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, einen Wahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz. 2Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Soldaten, die möglichst der Dienststelle angehören sollten, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind. 3Ihm sollen zwei Soldatinnen angehören. 4Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon möglichst zwei Soldatinnen. 5Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere durch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein bestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festgelegt. 6Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen.

(2) 1Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Insbesondere sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.




§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes



(1) 1Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. 2Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. 3Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.

(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(3) 1Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. 2Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.




§ 8 Wählerinnenliste



(1) 1Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. 2Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der Soldatinnen. 3Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand unverzüglich zu informieren.

(2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.




§ 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste



(1) 1Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen. 2Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen. 3Richtet sich der Einspruch gegen eine andere Wahlberechtigte, ist diese durch den Wahlvorstand hierüber zu unterrichten.

(2) 1Über einen Einspruch nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand die Wählerinnenliste zu berichtigen. 3Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall von Absatz 1 Satz 3 auch der betroffenen Wahlberechtigten, unverzüglich mit.

(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist überprüft der Wahlvorstand erneut die Wählerinnenliste auf ihre Vollständigkeit hin und führt erforderliche Berichtigungen durch. 2Danach kann die Wählerinnenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.




§ 10 Wahlausschreiben



(1) 1Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. 2Es muss enthalten:

1.
Ort und Tag seines Erlasses,

2.
die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvorstandes nach § 6 Abs. 3,

3.
den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,

4.
die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,

5.
Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,

6.
Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche gegen die Wählerinnenliste nach § 9 Abs. 1,

7.
die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Abs. 4),

7a.
die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,

7b.
die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Absatz 4),

8.
den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden und dass sich aus den Bewerbungen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das einer Stellvertreterin erfolgen,

9.
die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht sind,

10.
den Hinweis, dass jede Wahlberechtigte für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur eine Stimme hat,

10a.
den Hinweis, dass für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen jede Wahlberechtigte so viele Stimmen hat wie Stellvertreterinnen zu wählen sind, und dass auch weniger Stimmen abgegeben werden können,

11.
den Wahltag sowie Ort und Zeit der Stimmabgabe,

12.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und auf das Erfordernis des rechtzeitigen Zugangs der vollständigen Wahlunterlagen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand unter Angabe des Fristablaufes,

13.
gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder die Anordnung der elektronischen Wahl statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel nach § 14 Abs. 2,

14.
Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und für die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. 2Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail) Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden.




§ 11 Bewerbung



(1) Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin bewerben.

(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. 2Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt.

(3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.

(4) 1Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. 2Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. 3Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht, ist sie ungültig.

(5) 1Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. 2Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. 3Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind. 4Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.




§ 12 Nachfrist für Bewerbungen



(1) 1Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. 2In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl einer Stellvertreterin entsprechend.

(2) 1Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewerbung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. 2Das Amt des Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe.




§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen



Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.