Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2011 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG (PostAGBefugAnO k.a.Abk.)

A. v. 11.12.2003 BGBl. 2004 I S. 34; aufgehoben durch IV. Inkrafttreten A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009
Geltung ab 09.01.2004; FNA: 900-10-4-28 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Eingangsformel
I.
II.
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649), wird angeordnet:

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I.



Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche - je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,

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nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

-
nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

-
nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,

-
nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden und

-
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.

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II.



Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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Schlussformel



Deutsche Post AG

Der Vorstand



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