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§ 9 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 9 Aufzeichnungspflichten



1Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. 3Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
aktuellvor 15.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden Woche." 10. In § 9 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1" durch die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden." 5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... S. 72) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und § 5 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „, ...