Änderung § 117j AO vom 14.02.2026

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§ 117j AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 117j AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. 2 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(2) 1 Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. 2 Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.

(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden.




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