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Änderung § 117l AO vom 14.02.2026

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§ 117l AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 117l AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

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§ 117l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe


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1 Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2 Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.