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Änderung § 117l AO vom 14.02.2026
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| § 117l AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 117l AO n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 117l (neu) | (Text neue Fassung)§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe |
1 Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2 Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden. |
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