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Änderung § 383a AO vom 14.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 383a AO, alle Änderungen durch Artikel 3 InfAustEUG am 14. Februar 2026 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 383a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 383a AO n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 383a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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