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Änderung § 383a AO vom 14.02.2026

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§ 383a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 383a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 383a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung)