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§ 4 - Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (KBAG k.a.Abk.)
G. v. 04.08.1951 BGBl. I S. 488; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9230-1 Straßenverkehrsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9230-1 Straßenverkehrsverwaltung
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§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KBAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 3 5. StVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion" ersetzt. 3. § 4 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2007/a28671.htm
