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§ 4 - Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (KBAG k.a.Abk.)

G. v. 04.08.1951 BGBl. I S. 488; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9230-1 Straßenverkehrsverwaltung
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§ 4 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 3 5. StVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion" ersetzt. 3. § 4 wird ...