Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|

§ 11



(1) 1Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. 2Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. 3Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 10 erteilt.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 2Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) 1Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. 3Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. 4Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.

(4) 1Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. 2Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. 3Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 11 Bundes-Apothekerordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 8 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 31 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 4 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuellvor 30.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Bundes-Apothekerordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BApO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BApO (vom 01.03.2020)
... nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen. (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der ...
§ 12 BApO (vom 01.01.2017)
... oder ausgeübt werden soll. (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 und § 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt werden ...
§ 14 BApO
... Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Apotheker oder ... August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter. (4) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des Apothekerberufs nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 22a AAppO Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung (vom 23.04.2016)
... Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der ...
§ 22b AAppO Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung (vom 23.04.2016)
... Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der ... 20 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. ...
Anlage 17 AAppO (zu § 22a Absatz 7) Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.01.2014)

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 8 FachKrEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen." 3. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ...

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 4 KVRuaÄndG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind." 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 1 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind." 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a (1) ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 oder 3" ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 1 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... §§ 22a bis 22e eingefügt: „§ 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur ... Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der ... der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt. § 22b Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung (1) Der Antrag auf Erteilung zur ... Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der ... 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller  ... werden angefügt: „Anlage 17 (zu § 22a Absatz 7) Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung [image:2013/2013I3010.gif|Muster ...