(1) 1Der Renten Service erhält die Vorschüsse
- 1.
- für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),
- 2.
- für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,
- 3.
- für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.
2Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung vereinbart werden.
3Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt.
4Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
(2) (weggefallen)
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.
(4a) 1Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. 2Die Deutsche Post AG stellt für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. 3Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933