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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

I. - Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG (PostbankAGBRAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch I. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 900-10-4-25 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I.



Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereiche und Abteilungen - je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,

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nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

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nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen,

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nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat,

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nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und

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nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren, hinauszuschieben und zu versagen.

In besonderen Fällen behalten wir uns die Entscheidung vor.

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