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§ 4 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Steueraussetzungsverfahren



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach den §§ 10 bis 12 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Schaumweinherstellungsbetriebe (§ 5),

2.
Schaumweinlager (§ 6).



 

Zitierungen von § 4 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 ...