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§ 8 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 8 Gebühren



(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und Absatz 2 Gebühren.

(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung als private Kontrollstelle gilt Satz 1 entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 RiFlEtikettV Kostenermäßigung
... Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Kosten ...
Anlage RiFlEtikettV (zu § 8 Abs. 1) Gebührenverzeichnis