§ 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen
(1)
1Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in
§ 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach
Anlage 1a einzuhalten.
2Maßgeblich ist
- 1.
- für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,
- 2.
- für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,
- 3.
- für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,
- 4.
- für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,
- 5.
- für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,
- 6.
- für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Frühere Fassungen von § 6 SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 07.03.2020) ... für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist, ...
§ 15 SchSV Übergangsregelung (vom 14.03.2018) ... die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 ...
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
§ 6 BinSchUO Voraussetzung für die Zulassung (vom 14.04.2023) ... müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen. (7) Seeschiffe ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023) ... gewerbsmäßig genutzte Sportboote § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV §§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV 158 ... Wasserfahrzeug in den verfahrens- rechtlich vorgeschriebenen Fällen § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SchSV i. V. m. Teil 3 Kapitel 1 Nummer 7 der Anlage 1a zur SchSV 200 - 1.000 ...
See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 09.11.2019) ... (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der ...
Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 1 SportSeeSchV Anwendungsbereich (vom 10.05.2017) ... ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist. (3a) Wer ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung ... 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6 , 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der ... der Schiffssicherheitsverordnung" durch die Wörter „§§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ... nach Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2." 3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Internationaler schiffsbezogener ... Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach § 6 erfüllen müsste. (2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss ... die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss. § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen (1) Soweit für ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Richtlinien nach § 6 " durch die Wörter „der Anlage 1a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... die erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, 2. für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in der Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn durch ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche unter Antragstellung und auf eigene Kosten ... d) In Absatz 5 werden die Wörter „Anforderungen der Richtlinien nach § 6 " durch die Wörter „Anforderungen des Teils 2 der Anlage 1a" ersetzt. ... 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist" durch die Wörter „soweit in Anlage 1a nichts anderes ... 12. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen ... Fassung; 2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht ...
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnBinnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
§ 5 BinSchUO Technische Zulassung (vom 04.06.2016) ... muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20 ...
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