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Artikel 3 - Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (11. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399 (Nr. 15); Geltung ab 15.04.2010, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SchSV § 12, mWv. 15. April 2010 § 5a, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5a Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6)" durch die Angabe „Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1)" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26)" durch die Angabe „Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/15/EG" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikeln 4 bis 17 der Richtlinie 95/21/EG des Rates" durch die Wörter „Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5; er wird wie folgt gefasst:

„(5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1) entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A.II wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„A.II. Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe".

bb)
In Nummer 1.1 wird die Angabe „Richtlinie 98/18/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/45/EG" ersetzt.

b)
In Abschnitt A.IV Nummer 1.1 und Abschnitt C.I.4 Nummer 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1)" ersetzt.

c)
In Abschnitt C.I.6 Nummer 2.1 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.

d)
In Abschnitt D.I Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.

6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Textziffer (II) wird nach Nummer (15.) folgende Nummer (15a.) eingefügt:

„(15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4 See-BG".

bb)
In Textziffer (VI) werden die Wörter „Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6. 2009, S. 1)" ersetzt.

cc)
In Textziffer (VI) Nummer (23.) werden

aaa)
in Buchstabe a die Angabe „Artikel 11 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Artikel 13 Absatz 1 und 2" und

bbb)
in Buchstabe b und c die Angabe „Artikel 11 Abs. 3" durch die Angabe „Artikel 13 Absatz 3"

ersetzt.

dd)
Textziffer (VII) Nummer (27.) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„(27.) a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach

 
 
aa)
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),

bb)
Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems See-BG".

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.3 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.

bb)
In Nummer 3.1 wird in Satz 1 die Angabe „Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG" und in Satz 2 die Angabe „Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG" ersetzt.

cc)
In Nummer 3.2 wird in Buchstabe c die Angabe „Anhang der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" und in Buchstabe d die Angabe „Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.

dd)
In Nummer 3.3 werden die Wörter „Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG" durch die Wörter „Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.

ee)
Nummer 3.7 wird wie folgt gefasst:

„3.7
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet."

ff)
In Nummer 3.8 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/15/EG" ersetzt.

gg)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens

a)
Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe der §§ 12a oder 4 Absatz 1 oder 2 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist. Darüber hat sich die See-Berufsgenossenschaft zu vergewissern. Der Antragsteller kann zur Beschleunigung des Verfahrens eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:

Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes, Bescheid der Zulassungsstelle über die

-
Zulassung nach den §§ 12b oder 12c des Chemikaliengesetzes,

-
Registrierung nach § 12f Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,

-
Anerkennung nach § 12g Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,

-
Feststellung nach § 5 Absatz 3 der Biozidzulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,

-
Erteilung der Registriernummer nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist.

Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben vorlegen.

 
b)
Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die See-Berufsgenossenschaft oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen."

7.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Anpassungsprüfung

Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend."

b)
Abschnitt C Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen

2.1
Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.

2.2
Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

2.2.1
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.

2.2.2
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.

2.2.3
Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 3 Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 11. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 11. SchSAV
... (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33). - Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d und Artikel 3 Nummer 2, 3, 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe b dieser Verordnung dienen der Umsetzung der ... auf diese Richtlinie zu verstehen. - Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und Artikel 3 Nummer 4 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen ... (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1). - Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe g und Artikel 3 Nummer 1, 5 Buchstabe a und b sowie Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieser Verordnung ...
Artikel 5 11. SchSAV Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und Artikel 3 Nummer 4 treten am 1. Januar 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Artikel 3 12. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird die Angabe ...