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Änderung § 1a IfSG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 1a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Verarbeitung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.



 
(heute geltende Fassung)