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Änderung § 35g EnWG vom 30.04.2022

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§ 35g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2022 geltenden Fassung
§ 35g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


1 Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie treten am 1. April 2025 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)