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§ 35g - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung



(1) 1Zum Zweck der Umstellung des Umlageverfahrens nach § 35e auf das Erstattungsverfahren nach § 35f hat die Bundesrepublik Deutschland den auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen negativen Differenzbetrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Zahlung an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht unabhängig von der Zahlung nach Absatz 4 bereits zum 31. Dezember 2025.

(2) 1Der Marktgebietsverantwortliche legt der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens zum 30. November eine Prognose zur Höhe des zum 31. Dezember 2025 auf dem Gasspeicherumlagekonto zu erwartenden negativen Differenzbetrags vor, die

1.
vom Marktgebietsverantwortlichen auf der Grundlage der zuletzt nach § 35e Satz 7 erteilten Genehmigung erstellt wurde und

2.
von einem vom Marktgebietsverantwortlichen beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geprüft wurde.

2Die Bundesnetzagentur prüft die Prognose unverzüglich auf Plausibilität und teilt das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. 3Sofern die Prognose von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurde, gilt sie widerleglich als plausibel.

(3) 1Der zum 31. Dezember 2025 nach Absatz 2 prognostizierte und von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtete negative Differenzbetrag ist dem Marktgebietsverantwortlichen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. 2Die Zahlung ist am 31. Dezember 2025 fällig.

(4) 1Spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 legt der Marktgebietsverantwortliche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Schlussrechnung des Gasspeicherumlagekontos zum 31. Dezember 2025 vor, die die nach Absatz 3 erfolgte Zahlung berücksichtigt. 2Für die Schlussrechnung ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. 3Wenn die Schlussrechnung einen negativen Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. 4Wenn die Schlussrechnung einen positiven Differenzbetrag aufweist und dieser von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den Marktgebietsverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung dieses positiven Differenzbetrages. 5Die Ansprüche nach den Sätzen 3 und 4 sind am 31. Juli 2026, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.

(5) 1Nähere Bestimmungen zu den nach den Absätzen 3 und 4 von der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Marktgebietsverantwortlichen vorzunehmenden Zahlungen können der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. 2§ 35f Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten wird, die Bundesnetzagentur und der Marktgebietsverantwortliche stellen ein ordnungsgemäßes, objektives und transparentes Verfahren zur technischen Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(7) 1Jeder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gesetzlich oder vertraglich von der Gasspeicherumlage belastete Bilanzkreisverantwortliche oder Gaslieferant ist verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern, den dieser durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e Satz 1 in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart, soweit der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant die Umlage nach § 35e Satz 1 oder die auf Grund eines Vertrages umgelegten Kosten auf seine Kunden umgelegt hat. 2Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 35e Satz 1 in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen ist, es sei denn, der Bilanzkreisverantwortliche oder der Gaslieferant weist nach, dass dies nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. 3In der Gasrechnung ist unter Verweis auf die gesetzliche Abschaffung der Gasspeicherumlage transparent auszuweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum, in dem die Entlastung durch den Wegfall der Umlage erfolgt, nach Satz 1 mindert. 4Darüber hinaus ist in der Gasrechnung anzugeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben werden. 5Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Verträge, die am virtuellen Handelspunkt vollzogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 35g EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
aktuell vorher 30.04.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
vom 26.04.2022 BGBl. I S. 674
aktuellvor 30.04.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35g EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35g EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35i EnWG Anwendungsbestimmung (vom 28.11.2025)
... §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 1 GasResRAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt. c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst: „§ 35g Anwendungsbestimmungen". 2. ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst: „ § 35g Anwendungsbestimmungen". 2. Nach § 4d wird folgender § 4e ... teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten," ersetzt. 6. § 35g wird wie folgt gefasst: „§ 35g Anwendungsbestimmungen (1) Der ... beinhalten," ersetzt. 6. § 35g wird wie folgt gefasst: „ § 35g Anwendungsbestimmungen (1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas". b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende Angabe eingefügt: „§ 35h Außerbetriebnahme und ... vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." 4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt: „§ 35h Außerbetriebnahme ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 1 EnWGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 35e bis 35h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten ... ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der ... (EU) 2024/1366; Verordnungsermächtigungen". 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e Umlage ... 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ... sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten. § 35g Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der ... § 35i Anwendungsbestimmung Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Artikel 1 GasBevG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung § 35f Evaluierung § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 2. § 3 wird wie folgt ... Auswirkungen. Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen. § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung ...