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Änderung § 35g EnWG vom 09.02.2024

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§ 35g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 35g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 35g Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung

1 Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie treten am 1. April 2025 außer Kraft.



(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.


(heute geltende Fassung)