§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 HanfEinfV Zuständigkeit (vom 18.02.2017) ... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
Artikel 1 HanfEinfVuaÄndV Änderung der Hanfeinfuhrverordnung ... (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ...
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