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§ 2b - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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§ 2b Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker



(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 muss mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 müssen mindestens

1.
ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 müssen mindestens

1.
ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3.
ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 müssen mindestens

1.
zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3.
ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(5) Schiffsmechanikern im Sinne der Absätze 2 bis 4 gleichgestellt sind Auszubildende zum Schiffsmechaniker im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt.





 

Frühere Fassungen von § 2b SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2b SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 08.11.2006)
... Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen. (2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 SeeEuroRUmsV
... bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a Kapitän Unabhängig von der ... auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 2 nachgewiesen werden. § 2b Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker (1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von ... Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen." 4. Die Anlage wird aufgehoben.  ...