Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKVerbG k.a.Abk.)

Artikel 5 Übergangsvorschrift zu Artikel 2


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 ist § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet:

"eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),".

2.
Der fünfte Satzteil lautet:

"einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),".

3.
Der sechste Satzteil lautet:

"einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),".

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 OrgKVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrgKVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 170 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
...  Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai ...


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