Auf Grund des §
28 Abs. 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608, 2902) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
- 1.
- auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
- 2.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und
- 3.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus
- a)
- Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- b)
- gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder
- c)
- Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- 4.
- in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.