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§ 1 - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr (AWZustV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1977 BGBl. I S. 1308; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 24.07.1977; FNA: 7400-1-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 1



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

1.
auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

2.
auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und

3.
auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus

a)
Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

b)
gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder

c)
Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4.
in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
aktuell vorher 04.02.2007Artikel 2 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 01.02.2007 BAnz AT 03.02.2007 V1225
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 393 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AWZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
Artikel 2 78. AWVÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 3 AWGuaÄndV Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
... 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Genehmigungen" durch das Wort „Verwaltungsakten" ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 393 9. ZustAnpV Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
...  In § 1 Abs. 3 und § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im ...