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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 5 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:

1.
einen fachpraktischen Teil,

2.
einen fachtheoretischen Teil und

3.
einen rechtlichen und wirtschaftlichen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchädlBekUV Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...