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§ 7 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 7 Fachtheoretische Prüfung



(1) In der fachtheoretischen Prüfung ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Technologie,

2.
Technische Mathematik.

(2) Im Prüfungsfach "Technologie" können Kenntnisse geprüft werden über:

1.
Objekte und Materialien:

a)
Strukturen,

b)
Nutzungsarten,

c)
bauphysikalische Grundlagen,

d)
Innenraum- und Baumaterialien,

e)
Freiland,

f)
Ökosysteme;

2.
schädliche Organismen:

a)
Morphologie und Physiologie,

b)
Bestimmung,

c)
Sinnesleitung,

d)
Lebensweise,

e)
Schadbilder,

f)
tierschutzrechtliche Vorschriften;

3.
Resistenz;

4.
Schäden:

a)
der Gesundheit von Mensch, Heim- und Nutztier,

b)
an Vorräten, Lebens- und Futtermitteln,

c)
an Pflanzen,

d)
an Material und Baustoffen,

e)
an Gütern und Geräten;

5.
Schädlingsbekämpfungsmittel:

a)
Formulierungen,

b)
Wirkstoffeigenschaften,

c)
Wirkungsweisen,

d)
toxikologische Daten,

e)
Zulassungen, Prüfzeichen und Listungen,

f)
Materialverträglichkeiten und Inaktivierungsfaktoren,

g)
Gebrauchsanweisung,

h)
Kennzeichnungen,

i)
Sicherheitsdatenblätter,

k)
Verhalten, Verbleib und Wirkung in Innenräumen und in der Umwelt;

6.
Geräte und Verfahren;

7.
Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen:

a)
Befallsermittlung,

b)
Befallsvorbeugung,

c)
Ursachenermittlung und -beseitigung,

d)
Schadschwellen,

e)
Kundenberatung,

f)
Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungs- und Tötungsverfahren,

g)
Kriterien einer ordnungsgemäßen, insbesondere tierschutzgerechten, Betäubung und Tötung von Tieren,

h)
Vorbereitung der Bekämpfungsmaßnahme,

i)
Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme,

k)
Dekontamination,

l)
Erfolgskontrolle,

m)
Freigabe,

n)
integrierte Schädlingsbekämpfung;

8.
Sicherheitsmaßnahmen:

a)
Arbeitsschutz,

b)
Verbraucher- und Anwenderschutz,

c)
Explosions- und Brandschutz,

d)
Erste Hilfe bei Vergiftung,

e)
Umweltschutz,

f)
Lagerung und Transport,

g)
Entsorgung;

9.
Dokumentation.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Mathematik" können Kenntnisse geprüft werden über:

1.
Flächen- und Raumberechnungen,

2.
Konzentrations-, Dosierungs- und Mengenberechnungen.

(4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt nicht mehr als 195 Minuten dauern. Es ist je Prüfungsfach unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen. Für die Dauer der einzelnen Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 135 Minuten,

2.
in Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchädlBekUV Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 SchädlBekUV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... § 6 oder von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag von der ...
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung
... Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ... 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den ...