(1)
1Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln.
2Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde.
3Die Regelungen des
§ 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2) 1Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. 2Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
(3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
- 1.
- hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
- die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 3.
- die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn
- 1.
- die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
- 2.
- hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
- 3.
- die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.
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Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 1 EUStrfVerfG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 92 wird durch folgende Angaben ersetzt: „Übermittlung von Informationen ... einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92 ". b) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Angaben eingefügt: ... der Europäischen Union § 92". b) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Angaben eingefügt: „Inhalt des Ersuchens § 92a ... 92c". 2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92 " durch die Angabe „§§ 61a und 92c" ersetzt. 3. Dem § 91 ... 3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die ... des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten)." 4. § 92 wird wie folgt gefasst: „§ 92 Übermittlung von Informationen ... Staaten)." 4. § 92 wird wie folgt gefasst: „§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an ... 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle." 5. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b eingefügt: „§ 92a Inhalt ... 92a Inhalt des Ersuchens Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält: ... der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten." 6. Der bisherige § 92 wird § 92c und in Absatz 1 werden nach dem Wort „vorsieht" die Wörter ...
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