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§ 29 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe



(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

3.
Geldleistungen.

2Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) 1Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,

2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

2Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.





 

Frühere Fassungen von § 29 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 3 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit (vom 01.08.2019)
... 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die ...
§ 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften (vom 01.01.2023)
... wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 . (7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 6b BKGG Leistungen für Bildung und Teilhabe (vom 01.08.2019)
...  (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29 , 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 3a BVGuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der ... der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet."  ... 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach ... Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt ...

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
Artikel 1 SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten." 3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Sie können auch ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Bildung und Teilhabe § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe § 30 (weggefallen) ... der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Leistungen zur Deckung der ... 2 und Absatz 5 sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch ... Die entstehenden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Absatz 6 Satz 2 mit der ...
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 5. § 7 ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht." 27. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit". d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:  ... 19 Satz 2" durch die Angabe „§ 19 Satz 3" ersetzt. 12. § 29 wird aufgehoben. 13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ...

Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3 StaFamG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten" ersetzt. 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die ... „Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 ." 7. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz ...