| § 64a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 64a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 64a (neu) | (Text neue Fassung)§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch |
(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen. (2) 1 Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. 2 Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. 3 Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen. |